Rauchentwöhnung e.V.
(Stand: 12. März 2020)
§ 1 Name, Sitz und Gründung
- Der Verein führt den Namen „Rauchentwöhnung e.V.“
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Vereinsname „Rauchentwöhnung eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „Rauchentwöhnung e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Essen.
- Der Verein wurde am 17. Oktober 2019 in Essen gegründet.
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist gemäß § 52 AO die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Jugend und die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz.
- Soweit der Verein keine eigenen Projekte im Sinne von Absatz 1 betreibt, ist er als Förderverein im Sinne des § 58 AO tätig, zur Beschaffung von Mitteln zur Förderung der vorgenannten Ziele und Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein fördert die Rauchentwöhnung und unterstützt Menschen, die das Rauchen aufgeben wollen. Er fördert hierzu unter anderem die Krebsforschung sowie artverwandte Organisationen und Projekte. Der Verein fördert Organisationen, die das Leben von Personen, die an den gesundheitlichen Folgen jahrelangen Rauchens leiden, unterstützt und verbessert. Der Verein sensibilisiert und informiert über die nachhaltige Schädigung, die durch Rauchen entsteht und bietet Unterstützung zur Rauchentwöhnung. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere beim Fördern und Engagement für die im Vereinszweck definierten Ziele in ganz Deutschland zum Zwecke:
- der Förderung der Gesundheit und Lebensqualität der Gesellschaft
- der Verbesserung des Miteinander von Familien und Lebensgemeinschaften
- der Verhinderung von schweren Erkrankungen und der Bekämpfung von Krebs
- der Förderung der Krebsforschung und artverwandter Organisationen und Projekte durch monetäre Zuwendungen
- Alle Tätigkeiten des Vereins werden für die Inanspruchnehmenden kostenlos angeboten.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Gemäß §§ 2,3 der Satzung werden durch den Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie entsprechen den in der Abgabenordnung (§§ 51 ff., AO) genannten „steuerbegünstigten Zwecken“. Der Verein ist selbstlos tätig und dient nicht vorrangig eigenwirtschaftlichen Zielen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es erfolgt keine Begünstigung von Personen durch unverhältnismäßig hohe oder übertriebene Honorierung und Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht dienen.
§ 5 Eintritt der Mitglieder
- Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
- Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv an der Verwirklichung der in § 2 der Satzung festgelegten Vereinszwecke für den Verein tätig sind und diesen durch ihre Arbeitsleistung unterstützen.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die in der Regel aus gesundheitlichen, beruflichen oder anderen Gründen langfristig nicht aktiv an der Verwirklichung der in § 2 der Satzung festgelegten Vereinszwecke für den Verein tätig sein können. Der Wunsch eines aktiven Mitglieds nach passiver Mitgliedschaft muss dem Vorstand vorher mitgeteilt werden und gilt ab dem 01. des nächsten Monats.
- Mitglieder des Vereins können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen natürlichen Personen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke auf Grundlage der in § 3 genannten Tätigkeiten ideell oder materiell zu unterstützen.
- Für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung notwendig. Die Beitrittserklärung bedarf der Empfehlung durch zwei Vereinsmitglieder, wobei die Empfehlungen keinerlei Einfluss auf Annahme oder Ablehnung der Beitrittserklärung haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig. Eine Ablehnung durch den Vorstand braucht nicht begründet werden und ist nicht anfechtbar. Es besteht kein Einspruchsrecht der abgelehnten Person. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung sowie der Entgegennahme einer Ausgabe der Satzung wirksam. Die Entgegennahme der Satzung ist dem Vorstand gegengezeichnet auszuhändigen.
§ 6 Austritt der Mitglieder
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum letzten eines jeweiligen Kalendermonats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
§ 7 Ausschluss der Mitglieder
- Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Zweck und Ziel des Vereins oder bei Nichterfüllen der Satzungsvoraussetzungen kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied zu begründen. Ein vereinsinternes Rechtsmittelverfahren ist nicht vorgesehen. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
§ 8 Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fort-laufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.
- In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
- Eine Aufnahmegebühr ist nicht zu entrichten.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand, Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden. Beide Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich alleine. Der Vorstand hat die ihm übertragenen Geschäfte ausschließlich persönlich wahrzunehmen.
- Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben. Durch Mitgliederversammlung kann eine angemessene Vergütung beschlossen werden.
- Jegliche den Verein verpflichtende und/oder verfügende Rechtsgeschäfte mit Dritten gem. § 26 Abs. 2, S.2 BGB über den Betrag von 100,00 € (in Worten: einhundert Euro) hinaus bedürfen der Zustimmung des Kassierers. Dauerschuldverhältnisse bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Kassierers. Der Kassierer ist kein Mitglied des Vorstandes.
- Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Es sind nur die aktiven Mitglieder Antrags- und stimmberechtigt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Post-stempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- Wahl des Vorstandes und des Kassierers
- Gebührenbefreiungen
- Aufgaben des Vereins
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
- Beteiligung an Gesellschaften
- Aufnahme von Darlehen ab einer Höhe von 150,00 € (in Worten: einhundertundfünfzig Euro)
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschluss-fähig anerkannt, sobald 1/3 der aktiven Vereinsmitglieder erschienen ist. Ist eine einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ruft der Vorstand eine zweite Versammlung zur gleichen Tagesordnung ein. Diese findet spätestens 4 Wochen nach der ursprünglichen Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt ebenfalls nach den Formalien des § 12 Abs. 3 dieser Satzung. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist auf der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der aktiven Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Abstimmungen oder Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht 1/5 der anwesenden aktiven Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragt oder die Satzung es anders vorsieht.
- Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
- Nichtmitglieder können auch auf Antrag nicht zur Mitgliederversammlung zugelassen werden.
- Gründungsmitglieder haben ein erhöhtes (= doppeltes) Stimmrecht für alle Angelegenheiten des Vereins. Das erhöhte Stimmrecht kann nur einheitlich abgegeben werden. Aktive Mitglieder haben eine Stimme.
- Eine Stimmrechtsübertragung durch Vollmacht ist ausgeschlossen.
§ 13 Satzungsänderung
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
- Über die in der Versammlung und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
- Die Niederschriften sind vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, die Förderung der Jugend oder die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
